ORGANISATIONSREGLEMENT DER "Stiftung METACENTER-Sozialprojekte",
mit Sitz in DÜDINGEN
Art. 1 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Zurzeit besteht der Stiftungsrat aus:
Präsident: Alexander VONLANTHEN
Mitglied: Christine RAMIREZ
Mitglied: Susanna FINOTELLO
Mitglied: Raphael SCHALLER
Mitglied: Erich SCHALLER
Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst (Kooptation).
Art. 2 Amtsdauer
Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre; wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet zudem nach Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.
Art. 3 Kompetenzen
Der Stiftungsrat entscheidet gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Reglements in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten.
Art. 4 Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach Aussen.
Der Präsident des Stiftungsrats führt Kollektivunterschrift zu zweien mit einem andern Mitglied des Stiftungsrats.
Art. 5 Sitzungen
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin zusammen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig (vgl. Art. 11 nachfolgend).
Art. 6 Vorsitz
Der Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident/Präsidentin und bei dessen/deren Verhinderung einer der Vize-Präsidenten/Vize-Präsidentinnen.
Art. 7 Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gemäss Art. 9 dieses Reglements eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.
Art. 8 Ausstandspflicht
Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates in den Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.
Eine Interessenkollision liegt insbesondere in allen Situationen vor, in denen direkte Interessen des Mitgliedes, seien sie wirtschaftlicher oder anderer Art, im Spiel stehen.
Art. 9 Beschlussfassung
Die nachfolgend genannten Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrates:
a) Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates;
b) Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates;
c) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
d) Verlegung des Sitzung der Stiftung;
e) Genehmigung der Stiftungsrechnung;
f) Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens;
g) Änderung dieses Organisationsreglements.
Die Änderung der Stiftungsurkunde richtet sich nach Art. 13 der Statuten.
Art. 10 Einladung
Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung (inklusive Telefax/E-Mail) den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht werden.
Sofern alle Mitglieder des Stiftungsrates vorbehaltlos einverstanden sind, können rechtsgültig Beschlüsse über Geschäfte gefasst werden, die weniger als 20 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates bekannt gegeben wurden und/oder Beschlüsse über nicht traktandierte Geschäfte. Sobald ein Mitglied Widerspruch erhebt, muss das entsprechende Geschäft unter Einhaltung der Frist von 20 Tagen neu traktandiert werden.
Art. 11 Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es, soweit nicht gemäss Art. 9 vorstehend und gemäss Art. 9 der Statuten eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Art. 12 Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Sitzung und von der Sekretärin/Sekretär, welche/welcher nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll und Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren.
Art. 13 Entschädigung
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten.
Werden einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrates oder Dritten besondere Befugnisse oder Arbeiten übertragen, die einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand und/oder Auslagen verursachen, so kann der Stiftungsrat eine angemessene Entschädigung ausrichten, welche jedoch den Marktpreis für vergleichbare Leistungen keinesfalls übersteigen darf.
Art. 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2015.
Art. 15 Berichterstattung
Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, verlangt die eidgenössische Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung:
1. Den Tätigkeitsbericht;
2. Die Jahresrechnung;
3. Den Bericht der Revisionsstelle;
4. Die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat;
5. Die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen vorgekommen sind.
Der Präsident des Stiftungsrates ist dafür verantwortlich, dass die vorstehenden Dokumente jeweils rechtzeitig bei der eidgenössischen Stiftungsaufsicht eingereicht werden.