Statuten der Stiftung Metacenter-Sozialprojekte
I. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung
Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck
Art. 3 Vermögen
II. Organisation der Stiftung
Art. 4 Organe der Stiftung
Art. 5 Stiftungsrat und Zusammensetzung
Art. 6 Konstituierung und Ergänzung
Art. 7 Amtsdauer
Art. 8 Kompetenzen
Art. 9 Beschlussfassung
Art. 10 Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane
Art. 11 Reglemente
Art. 12 Revisionsstelle
III. Änderung der Stiftungsurkunde und Aufhebung der Stiftung
Art. 13 Änderung der Stiftungsurkunde
Art. 14 Aufhebung
IV. Handelsregister
Art. 15 Handelsregistereintrag
Unter dem Namen "Stiftung Metacenter-Sozialprojekte" wird eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Düdingen errichtet. Allfällige Sitzverlegungen an einen andern Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Die Stiftung hat zum Zweck, private Schulen und Bildungsprojekte in der Schweiz, welche steuerbefreit sind, und in Indien zu unterstützen. Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung Kosten für die Infrastruktur (Baukosten und Unterhalt) und/oder Kosten für den laufenden Betrieb. Auch kann die Stiftung zum Wiederaufbau von Schulen und Bildungsprojekten nach Katastrophenereignissen beitragen.
Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in der ganzen Schweiz und in Indien tätig.
Die Stiftung ist ausschliesslich gemeinnützig, hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn.
Der Stifter widmet als Stiftungsvermögen CHF 50’000.-- in bar.
Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch den Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern.
Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.
Organe der Stiftung sind:
· der Stiftungsrat
· die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht verfügt wurde.
Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürlichen Personen oder Vertreterinnen/Vertretern von juristischen Personen, die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Stiftungsrates kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen.
Mindestens ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates muss EU- oder EFTA-Bürger/Bürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz sein.
Der Präsident des Stiftungsrats führt Kollektivunterschrift zu zweien mit einem andern Mitglied des Stiftungsrats.
Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind.
Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.
Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.
Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:
· Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
· Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle;
· Abnahme der Jahresrechnung;
Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein oder mehrere Reglemente (vgl. Art. 11). Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Reglemente und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsrät/innen anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 20 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
Art. 11 Reglemente
Der Stiftungsrat legt die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder mehreren Reglementen nieder, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind.
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) zu überwachen.
Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.
Vorbehalten bleibt eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht durch die Aufsichtsbehörde.
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86b ZGB zu beantragen.
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter/innen oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen.
Freiburg, 17. September 2015.